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Recht und Pflicht zur Löschung des Google-Caches

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Ein Schritt-für-Schritt-Rechtshinweis zur Löschung des Google-Caches von Rechtsanwalt Mark Schomaker, Werther

Worum geht es?

Rechtsverletzungen werden aktuell im großen Umfang im Internet begangen. Hierbei ist es grundsätzlich unerheblich, ob eine solche Verletzung in Form der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einer natürlichen Person vorgenommen wurde durch beispielsweise textliche Verunglimpfung oder Einstellen von nichtautorisierten und ehrverletzenden Bildmaterialien, oder aber ob ein Mitbewerber gerichtlich oder vertraglich sich dazu verpflichtet hat, zukünftige Rechtsverletzungen in Form von Werbeaussagen, Markenrechtsverletzungen oder Ähnlichem nicht mehr zu begehen.

Auch ist es aktuell an der Tagesordnung, dass Arbeitgeber sich gegenüber ihren Arbeitnehmern aufgrund von arbeitsrechtlichen Verpflichtungen Ansprüchen ausgesetzt sehen, Bilder oder Texte des jeweiligen Mitarbeiters nicht weiter im Internet zu publizieren, zum Beispiel nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.

Wo liegt das Problem?

Bekanntlich ist es aber sehr schwer, einmal im Internet veröffentlichte Daten wieder aus dem Internet zu entfernen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der zuständige Webmaster der betroffenen Webseite oder des für den Inhalt verantwortlichen Blogs oder Forums zwar die Änderung zeitnah auf dem eigenen Webserver vorgenommen hat, die Dateien bzw. die Information gleichwohl aber noch über das Internet abrufbar sind, da sie sich in dem sogenannten Cache der Suchmaschinenbetreiber („Speicher der Suchmaschinen“) weiterhin befinden.

In Bezug auf die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und personenbezogener Daten hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Jahr 2014 in seinem Urteil vom 13.05.2014, C131/12 einem Kläger Recht zugesprochen, welcher gegen die Firma Google einen Anspruch auf Löschung seiner personenbezogenen Daten aus dem sogenannten Google-Cache bzw. der Suchmaschine „Google“ geltend gemacht hat.

In Bezug auf wettbewerbsrechtliche, markenrechtliche oder urheberrechtliche Streitigkeiten gehen die Interessen der Betroffenen aufgrund vertraglicher oder gerichtlicher Verpflichtungen in dieselbe Richtung. So lösen Inhalte, welche aufgrund vertraglicher oder gerichtlicher Verpflichtungen gleichwohl noch im Internet zu finden sind, beim Verpflichteten Vertragsstrafen oder behördliche Ordnungsgelder aus, welche in ganz empfindlicher Höhe gegebenenfalls die Existenz des Betroffenen bedrohen können.

In arbeitsrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere im Rahmen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses beziehungsweise nach dessen Beendigung, haben die Mitarbeiter häufig ein Interesse daran, dass diverse Bilder oder Beschreibungstexte im Zusammenhang mit ihrer Person auf der Webseite des ehemaligen Arbeitgebers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zu finden sind. Ein Verstoß gegen eine solche Verpflichtung löst zumindest beim ehemaligen Arbeitgeber auf Antrag ein gerichtliches Ordnungsgeld gegen den Arbeitgeber aus, was vermieden werden sollte.

In all diesen Fällen lässt es die aktuelle Rechtsprechung, wie beispielsweise für den Bereich des Wettbewerbsrechts unlängst vom OLG Celle ausgeurteilt (OLG Celle, Urt. v. 29.01.2015 – Az.: 13 U 58/14), als ausreichend genügen, wenn der jeweils Verpflichtete sich beweisbar darum bemüht hat, den sogenannten „Google-Cache“ auf Antrag hin zu löschen, um so die der Vergangenheit angehörenden Inhalte des Internets in Bezug auf die ständige Abfrage durch die Suchmaschine von Google endgültig zu entfernen. Das OLG Celle sieht daher die Pflicht als ausreichend, wenn der Cache der Suchmaschine von Google als weltweit größte und meistgenutzte Suchmaschine entsprechend gelöscht worden ist.

Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Löschung des „Google-Caches“

Sollte man nun als Betroffener verpflichtet sein, einen entsprechenden Antrag auf Löschung des sogenannten „Google-Caches“ bei der Firma Google zu stellen, so geht man wie folgt vor:

Schritt 1: Formular von Google aufrufen

Zunächst folgen Sie dem folgenden Link https://support.google.com/legal/contact/lr_eudpa?product=websearch um zu dem von Google bereitgestellten Formular zur Löschung personenbezogener Daten zu gelangen, um nun folgende Schritte zu befolgen:

Schritt 2: Auswahl des Landes

Hier müssen Sie das Land angeben, in dem Sie wohnhaft sind.

Schritt 3: Angabe der personenbezogenen Daten des Antragstellers

In der Suchanfrage verwendeter Name. An dieser Stelle müssen Sie, wenn Sie den Antrag für sich selbst stellen, Ihren vollständigen Vor- und Zunamen eintragen.

Schritt 3.1: Vollständiger Name des Antragstellers

Dieses Feld ist für Sie nur von Bedeutung, wenn Sie den Antrag für eine andere Person stellen. Ist dies der Fall, so tragen Sie hier Ihren eigenen vollständigen Vor- und Zunamen ein. Google weist hier auf die Notwendigkeit einer entsprechenden Vertretungsmacht (Vollmacht) hin. Sollten Sie den Antrag für sich selbst stellen, so ist in diesem Feld nichts einzutragen.

Schritt 3.2:  Antragstellung für eine andere Person, Rechtsbeziehung

In diesem Feld können Sie, wenn Sie den Antrag für eine andere Person stellen, Ihre Angaben aus dem vorherigen Feld spezifizieren, in dem Sie eintragen, in welchem Rechtsverhältnis Sie zu der anderen Person stehen, zum Beispiel „Elternteil“, „Betreuer“ oder „Rechtsanwalt“. Stellen Sie den Antrag für sich selbst, so kann auch dieses Feld unausgefüllt bleiben.

Schritt 4: Kontakt-E-Mail-Adresse

Geben Sie hier die E-Mail-Adresse an, über die Google Sie im Rahmen der Entfernung der Inhalte per E-Mail kontaktieren kann.

Schritt 5: Aus der Suchergebnisliste zu Ihrem Namen zu entfernende Suchergebnisse

Schritt 5.1: URLs der Suchergebnisse, deren Entfernung Sie beantragen

Hier müssen Sie alle zu entfernenden Suchergebnisse mit der entsprechenden URL belegen. Die URL wählen Sie aus, indem Sie die entsprechende Internetseite bei Google auswählen und dann, nachdem Sie auf diese Seite weitergeleitet wurden, oben auf der Seite den Inhalt der Adressleiste – die URL – kopieren. Diese können Sie dann in das Feld des Antrages einfügen. Sollten Sie mehrere Suchergebnisse entfernen wollen, so müssen Sie nach dem Einfügen der URL die Funktion „Zusätzliche hinzufügen“ auswählen, womit Sie ein weiteres Feld zu Eintragung einer URL generieren.

Schritt 5.2: Begründung der URL-Auswahl

Google verlangt hier noch eine entsprechende Begründung, warum die angegebene Internetseite sich auf Sie bezieht, und warum die Inhalte der Seite von Ihnen beanstandet werden, zum Beispiel weil sie veraltet sind, Sie falsch und negativ darstellen usw. Soweit Sie mehrere URLs angegeben haben, müssen Sie hier mit Bezug auf die URL für jede einzelne URL begründen, warum dieses Suchergebnis entfernt werden soll. Hierfür stehen Ihnen 1.000 Zeichen zur Verfügung.

Schritt 6:  Identitätsnachweis

An dieser Stelle soll durch das Hochladen einer Kopie eines Lichtbildausweises die eigene Identität bestätigt werden beziehungsweise für Google nachvollziehbar gemacht werden. Dabei können für eine Identifizierung nicht erforderliche Bereiche unkenntlich gemacht werden. Es wird aber darauf hingewiesen, dass – sollte sich der Antrag zum Beispiel auf ein Foto beziehen – eine Unkenntlichmachung des Fotos nicht erfolgen darf. In allen anderen Fällen darf aber auch dieses abgedeckt werden.

Google selbst weist hier darauf hin, dass Kopien von Personalausweisen oder Reisepässen an dieser Stelle nicht verwendet werden sollen; Beispiele für geeignete Dokumente werden hier aber nicht gegeben.

Schritt 7:  Bestätigung der Richtigkeit der Angaben

Hier bestätigen Sie durch Auswahl des Kontrollkästchens, dass alle in Ihrem Antrag gemachten Angaben vollständig und korrekt sind und Sie im Falle des Ausfüllens des Antrags für eine andere Person dazu auch berechtigt sind.

Schritt 8: Verifizierung des Antrags

Schritt 8.1: Unterschrift

Mit der Eingabe Ihrer Unterschrift an dieser Stelle bestätigen Sie noch einmal, dass alle von Ihnen gemachten Angaben wahrheitsgemäß und vollständig sind. Google erklärt an dieser Stelle noch, wie mit den im Antrag gemachten Daten umgegangen wird.

Schritt 8.2:  Datum

An dieser Stelle müssen Sie das Datum, an dem Sie den Antrag absenden wollen, eingeben. Hierzu können Sie durch Klick auf das Kalendersymbol rechts neben dem Feld einfach das Datum auswählen oder es manuell eingeben.

Schritt 8.3:  Senden

Durch die Auswahl des „Senden“-Buttons wird Ihr Antrag an Google verschickt und entsprechend bearbeitet werden. Damit ist die Bearbeitung des Antrags beendet.

 

Fertig! Damit haben Sie die Löschung des Google-Caches beantragt.

 

Für die Löschung des Google-Caches als Webmaster oder die Entfernung ganzer URLs ist unter Umständen eine andere Vorgehensweise notwendig. Hierfür werden von Google selbst noch diverse andere Formulare zur Verfügung gestellt, mit denen Sie entsprechend Ihres Falls eine Löschung beantragen können.

Es besteht in allen Fällen immer die Möglichkeit, den Webmaster einer Internetseite zu kontaktieren und diesen um die Entfernung der unerwünschten Inhalte zu bitten.

Folge Mark Schomaker:

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Rechtsanwalt Mark Schomaker, 33824 Werther, Tel.: 05203-977 89 63, www.onlineunditrecht.de, ist spezialisiert auf das IT-Recht und Internetrecht, sowie auf nationales und internationales Vertragsrecht.